Satzung

 

VR-Nr. 2084

 

§1 Name und Sitz

DRIV Integration Mönchengladbach e.V. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankes.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Gemeinwesenarbeit (Bildung- Freizeit- und kulturelle Angebote, sowie ein Beratungsangebot zur besseren Integration).

Adressaten sind Aussiedler und Kontingentflüchtlinge, Deutsche und Zuwanderer anderer Nationen. Der Verein dient darüber hinaus der Pflege der Sprache und Kultur der deutschen und der der jeweiligen Migranten und Migrantinnen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele anerkennt und unterstützt (§2). Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Wenn ein Mitglied gegen die Satzungsziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das vergangene Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und - Fälligkeit ist eine 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von vier Wochen zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer.

Hiervon vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, notwendige Auslagen werden erstattet.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt.

 

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

 

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als der oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern

bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, einen Kassierer einen Schriftführer und zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das

Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über: Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als Beschluss fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Mitglieder, die gleichzeitig hauptamtlich beim Verein angestellt sind, haben kein passives Wahlrecht.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§10 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn es sich um Änderungen redaktioneller Art handelt. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§11 Dokumentation von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. Mönchengladbach und den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im JCH Mönchengladbach-Westend, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

 

Mönchengladbach, 01 Dezember 2019

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